Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der smartaxxess Holding AG und ihrer verbundenen Unternehmen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien und Konzernstruktur
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen der Gesellschaften der smartaxxess-Unternehmensgruppe gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden sie keine Anwendung.
(2) Die Unternehmensgruppe besteht aus der smartaxxess Holding AG („Holding”), der smartaxxess Operation AG („Operation”), der smartaxxess Service GmbH („Service”) und der smartaxxess Invest GmbH („Invest”). Alle Gesellschaften handeln rechtlich selbständig, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
(3) Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich diejenige Gesellschaft, die die jeweilige Leistung erbringt und im Angebot oder der Leistungsvereinbarung als Auftragnehmer bezeichnet ist. Leistungen werden wie folgt zugeordnet: Plattformleistungen der Operation; Beratungs-, Coaching- und Unterstützungsleistungen der Service; Vermittlungs- und Transaktionsleistungen der smartaxxess Invest GmbH; Absicherungsleistungen ausschließlich der Holding auf Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(4) Es besteht keine gemeinsame Leistungspflicht und keine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaften, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Ansprüche können nur gegenüber der konkret verpflichteten Gesellschaft geltend gemacht werden.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
(1) Gegenstand dieser AGB sind alle Leistungen der jeweiligen Gesellschaft: Die Leistungen umfassen insbesondere:
• strukturierte Datenerhebung, Validierung und Standardisierung
• systemgestützte Plausibilisierung und Risikobewertung
• Unterstützung bei der Steuerung unternehmerischer Risiken
• Controlling-, Monitoring- und Steuerungsfunktionen
• optional Sicherungsleistungen zur Absicherung von Ausfallrisiken
(2) Die Leistungen erfolgen in hohem Maße automatisiert und basieren auf standardisierten Modellen, Algorithmen und Nutzerangaben.
(3) Die konkrete Leistungspflicht richtet sich ausschließlich nach dem individuell vereinbarten Auftragsumfang. Ergänzend gilt für die Nutzung der smartaxxess-Plattform die Nutzungsvereinbarung der smartaxxess Operation AG. Die Verträge sind nach Maßgabe der folgenden Absätze zu qualifizieren; die Einordnung bestimmt das ergänzend anwendbare gesetzliche Regelwerk.
(4) Beratungs- und Coachingleistungen der smartaxxess Service GmbH sind Dienstverträge gemäß §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist sorgfältige Dienstleistung, kein Erfolg. Werkvertragsrecht, insbesondere Abnahmezwang und Mängelgewährleistung, findet keine Anwendung.
(5) Plattformleistungen der smartaxxess Operation AG sind typengemischte Verträge mit mietvertraglichen Elementen (§§ 535 ff. BGB) hinsichtlich der Gebrauchsüberlassung und dienstvertraglichen Elementen (§§ 611 ff. BGB) hinsichtlich Betrieb und Support. Ein gesetzliches Minderungsrecht nach § 536 BGB ist im kaufmännischen Verkehr auf die in § 4 dieser AGB geregelten Voraussetzungen beschränkt.
Im Rahmen der vorgelagerten Kreditvorbereitung handelt die smartaxxess Operation AG als Darlehensvermittlerin gemäß § 34c GewO; sie vergibt keine eigenen Darlehen.
(6) Darlehensvermittlungsleistungen der smartaxxess Invest GmbH sind Maklerverträge gemäß §§ 652 ff. BGB; der Provisionsanspruch entsteht mit Nachweis der Abschlussgelegenheit und Zustandekommen des vermittelten Darlehensvertrags. Soweit die smartaxxess Invest GmbH eine laufende Transaktionsbegleitung übernimmt, liegt insoweit ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB vor; die Vergütung entsteht mit ordnungsgemäßer Ausführung. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsangebot. Die smartaxxess Invest GmbH handelt bei der Darlehensvermittlung als Darlehensvermittlerin gemäß § 34c GewO; sie vergibt keine eigenen Darlehen. Soweit Tätigkeiten einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfen, erfolgen diese ausschließlich auf Grundlage einer BaFin-Erlaubnis oder in Kooperation mit erlaubnisinhabenden Partnern. Die Zulassungsangaben gemäß §§ 11a, 34c GewO sind in der Leistungsbeschreibung der smartaxxess Invest GmbH ausgewiesen.
(7) Absicherungsleistungen der Holding sind einseitig verpflichtende Sicherungsverträge gemäß §§ 765 ff. BGB. Die §§ 2 bis 16 dieser AGB finden hierauf keine Anwendung; maßgeblich ist ausschließlich die gesonderte Vereinbarung zur Risikoabsicherung.
(8) Das von der smartaxxess Operation AG eingesetzte Ratingverfahren mit ESMA-akkreditiertem Rechenkern stellt kein reguliertes Bonitätsrating im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 dar, sondern gilt als Privat-Rating. Die Ergebnisse sind unverbindliche Analysen auf Grundlage der Auftraggeberdaten. Die Finanzierungsentscheidung liegt ausschließlich beim jeweiligen Kreditinstitut.
(9) Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung bereitgestellten Hinweise, Bewertungen und Empfehlungen stellen ausdrücklich keine individuelle Rechts-, Steuer-, Finanz- oder Anlageberatung dar. Eine Haftung des Auftragnehmers dafür, dass der Auftraggeber die erbrachten Leistungen als Ersatz für eine solche Fachberatung verwendet, ist ausgeschlossen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet.
§ 3 Zustandekommen des Vertrags und Einbeziehung der AGB
(1) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Annahme eines Angebots, durch Unterzeichnung eines Leistungsvertrags oder durch Nutzung der Plattform nach ausdrücklicher Zustimmung zu diesen AGB im Registrierungsprozess. Bloße tatsächliche Nutzung ohne vorherige Zustimmung begründet kein Vertragsverhältnis.
(2) Die Einbeziehung dieser AGB erfolgt gemäß § 305 Abs. 2 BGB durch ausdrücklichen Hinweis bei Vertragsschluss sowie die Möglichkeit des Auftraggebers, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen des Plattformregistrierungsprozesses wird dies durch dauerhaft abrufbare Bereitstellung der AGB und ausdrückliche Zustimmungserklärung des Auftraggebers gewährleistet.
(3) Beratungs- und Coachingleistungen der smartaxxess Service GmbH bedürfen einer gesonderten schriftlichen oder textlichen Beauftragung. Leistungen zur Risikoabsicherung der smartaxxess Holding AG setzen zusätzlich eine individuelle schriftliche Annahmeerklärung voraus. ein Anspruch auf Risikoabsicherung besteht nicht.
(4) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber in Textform (§ 126b BGB) mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt. Änderungen, die ausschließlich folgende administrative Regelungen betreffen, gelten als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht und in der Mitteilung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde: Firmenbezeichnung oder Adressänderungen einer der Gesellschaften; Änderungen von Kontaktdaten oder Ansprechpartnern; redaktionelle Korrekturen ohne inhaltliche Auswirkung. Alle übrigen Änderungen, insbesondere solche, die Hauptleistungspflichten, Vergütung, Haftung oder Kündigungsrechte betreffen, bedürfen der aktiven, ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Im Falle eines Widerspruchs oder bei fehlender Zustimmung zu wesentlichen Änderungen steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht mit 30-tägiger Frist zu.
§ 4 Plattformnutzung (smartaxxess Operation AG)
((1) Die smartaxxess Operation AG stellt dem Auftraggeber die digitale Plattform im jeweils aktuellen Entwicklungsstand zur Verfügung. Sie dient der strukturierten Erfassung, Verarbeitung und Auswertung unternehmensbezogener Daten einschließlich Finanzierungsanfragen, Ratingverfahren sowie Controlling- und Steuerungsfunktionen.
(2) Geplante Wartungsfenster sowie Ausfälle, die auf Umständen außerhalb des Einflussbereichs der Operation beruhen (insbesondere Drittanbieter-Infrastruktur, höhere Gewalt, Cyberangriffe), zählen nicht als Ausfallzeit. Wartungsfenster werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit 48 Stunden im Voraus angekündigt; bei Sicherheitsupdates oder Systemfehlern ist eine Ankündigung entbehrlich. Eine jederzeitige unterbrechungsfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet.
(3) Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung systemgestützter Auswertungen und Ratingergebnisse, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, übernimmt die Operation keine Gewähr. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Ergebnisse vor ihrer Verwendung eigenständig auf Plausibilität zu prüfen.
(4) Technische Anforderungen, Datenzugang, Nutzungsrechte und Integrationsbedingungen für Partner (Banken, Versicherungen, Auskunfteien) sind in der gesonderten Nutzungsvereinbarung der smartaxxess Operation AG geregelt, die Bestandteil des Plattformvertrags ist.
(5) Eine jederzeitige Verfügbarkeit wird nicht geschuldet. Einschränkungen können insbesondere durch Wartung, technische Störungen oder höhere Gewalt entstehen.
§ 5 Coaching- und Unterstützungsleistungen (smartaxxess Service GmbH)
(1) Die smartaxxess Service GmbH erbringt Beratungs-, Coaching- und Unterstützungsleistungen auf Grundlage gesonderter Beauftragung. Leistungsgegenstand ist die Unterstützung bei Gründungsvorhaben, Wachstum, Liquiditätsmanagement sowie Unternehmensübernahmen und Nachfolgeregelungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsangebot.
(2) Die smartaxxess Service GmbH schuldet sorgfältige Dienstleistung gemäß §§ 611 ff. BGB auf Grundlage der ihr bereitgestellten Informationen, keinen Erfolg. Werkvertragsrecht findet keine Anwendung. Der Auftraggeber bleibt allein verantwortlich für alle auf der Beratung beruhenden Entscheidungen.
§ 6 Vermittlungs- und Investitionsleistungen (smartaxxess Invest GmbH)
(1) Die smartaxxess Invest GmbH vermittelt Unternehmensfinanzierungen und begleitet Unternehmenstransaktionen sowie den Zugang zu Beteiligungs- und Investitionskapital. Sie tritt weder als Kreditgeber noch als Kapitalgeberin in eigenem Namen auf.
(2) Erlaubnisbehörde, Registernummer gemäß §§ 11a, 34c GewO sowie gegebenenfalls nach § 34f GewO sind in der Leistungsvereinbarung der smartaxxess Invest GmbH ausgewiesen. Die nach der FinVermV erforderlichen Informationspflichten und Eignungsprüfungen sind in den gesonderten Informationsdokumenten der smartaxxess Invest GmbH geregelt, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss ausgehändigt werden.
§ 7 Leistungen zur Risikoabsicherung (smartaxxess Holding AG)
(1) Absicherung von Finanzierungsrisiken werden ausschließlich von der smartaxxess Holding AG auf Grundlage einer gesonderten, ausdrücklich als „Vereinbarung zur Absicherung von Finanzierungsrisiken” bezeichneten schriftlichen Vereinbarung übernommen. Voraussetzung ist eine individuelle Bonitäts- und Risikoprüfung; ein Anspruch auf Abschluss besteht nicht.
(2) Umfang, Voraussetzungen, Laufzeit und Haftungsfolgen ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Vereinbarung zur Absicherung von Finanzierungsrisiken. Aus der Plattformnutzung oder sonstigen Vertragsbeziehungen innerhalb der Unternehmensgruppe entstehen keine Ansprüche auf eine Absicherung von Finanzierungsrisiken der Holding.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Leistungen sind vergütungspflichtig. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Auftragsschreiben oder Preisblatt und kann als Pauschale, nutzungsabhängige, zeitabhängige oder erfolgsabhängige Vergütung ausgestaltet sein. Nebenleistungen und Mehraufwand, der durch unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entsteht, werden gesondert nach dem vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – nach dem üblichen Stundensatz vergütet.
(2) Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, sofern kein gesondertes Zahlungsziel vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) berechnet; weitergehende Verzugsschäden, insbesondere Mahnkosten und Rechtsverfolgungskosten, bleiben vorbehalten. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die laufende Leistungserbringung nach vorheriger Ankündigung zu unterbrechen, bis der Rückstand vollständig ausgeglichen ist.
(3) Bei Dauerschuldverhältnissen ist eine Vergütungsanpassung zulässig, wenn sich externe Kostenfaktoren (Personal nach Tarifindex, Infrastruktur, Drittlizenzen) nachweislich um mehr als 3 % gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss verändert haben. Effizienzgewinne und intern bedingte Kostensenkungen des Auftragnehmers lösen keine Senkungspflicht aus. Die Anpassung nach oben und unten erfolgt proportional zur externen Kostenveränderung. Bei Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit 14-tägiger Frist zu.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug, Beantragung von Insolvenz, Pfändungsmaßnahmen oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage – Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen und die Leistung bis zur Sicherheitsleistung zurückzuhalten.
(5) Aufrechnungsrechte des Auftraggebers bestehen nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind auf Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen den Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge vollständig, richtig, aktuell und rechtzeitig bereitzustellen sowie Änderungen seiner wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
(2) Erbringt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungsleistungen trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffene Leistung zurückzuhalten, ohne in Verzug zu geraten, entstehenden Mehraufwand nach vereinbarten Stundensätzen in Rechnung zu stellen und – bei dauerhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht – den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
(3) Soweit Schäden auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen und der Auftragnehmer dies bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen konnte, mindert sich dessen Haftung nach § 254 BGB entsprechend dem Mitverursachungsanteil des Auftraggebers.
§ 10 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Alle im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden urheberrechtlich schutzfähigen Werke, insbesondere Konzepte, Analysen, Berichte, Bewertungsmodelle und die Plattform selbst, verbleiben im Eigentum der jeweils leistungserbringenden Gesellschaft. Dem Auftraggeber wird für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck eingeräumt; es erlischt mit Vertragsbeendigung.
(2) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, bereitgestellte Daten für die Vertragserfüllung zu verarbeiten. In anonymisierter und aggregierter Form, aus der kein Rückschluss auf den Auftraggeber möglich ist, dürfen Daten zur Systementwicklung genutzt werden, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widersprochen hat.
§ 11 Haftung
(1) Jede Gesellschaft haftet ausschließlich für eigene Leistungen. Eine gesellschaftsübergreifende Haftung innerhalb der Unternehmensgruppe besteht nicht.
(2) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Kardinalpflichten verletzt wurden. Kardinalpflichten sind diejenigen vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Auftraggeber daher regelmäßig vertrauen darf und deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet. Hierzu zählen insbesondere: bei Plattformleistungen die Bereitstellung einer funktionsfähigen Plattform im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit; bei Coaching- und Unterstützungsleistungen die sorgfältige Durchführung der vereinbarten Leistung auf Grundlage der bereitgestellten Informationen; bei Vermittlungsleistungen die ordnungsgemäße Weitergabe der für den Vermittlungserfolg erforderlichen Informationen. Nicht zu den Kardinalpflichten zählen bloße Nebenabreden, die den Kernleistungserfolg nicht unmittelbar beeinflussen. Bei fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Die Haftung der Holding ist auf den Umfang der jeweils schriftlich übernommenen Absicherung von Finanzierungsrisiken beschränkt.
§ 12 Datenschutz
(1) Soweit eine Haftung besteht und nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht, ist sie je Schadensfall auf 5000 EUR, mindestens jedoch auf die im Vorjahreszeitraum vom Auftraggeber tatsächlich gezahlte Vergütung, begrenzt, sofern die Deckungssumme der für den betroffenen Leistungsbereich bestehenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers diesen Betrag übersteigt; in diesem Fall gilt die Versicherungsdeckungssumme als Höchstbetrag. Den Versicherungsnachweis erbringt der Auftragnehmer auf Verlangen. Die Jahreshaftung ist auf das Zweifache des je Schadensfall geltenden Höchstbetrags begrenzt.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Die Gesellschaften behandeln vertrauliche Informationen des Auftraggebers vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter, es sei denn, eine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht oder der Auftraggeber hat ausdrücklich zugestimmt. Die Weitergabe von Unternehmensdaten an Bankpartner, Auskunfteien und Versicherungspartner im Rahmen des Finanzierungsvermittlungsprozesses ist mit Einwilligung des Auftraggebers zulässig; Einzelheiten regeln Datenschutzerklärung und AVV.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugangsdaten, Plattforminhalte und Informationen über die Systeme und Methoden des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Bei schuldhaftem Verstoß ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
(3) Die Einzelheiten der Vertraulichkeitspflichten im vorvertraglichen Bereich sind in der gesonderten Vertraulichkeitserklärung geregelt.
§ 14 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der DS-GVO, dem BDSG und den sonstigen anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Ausführliche Informationen zu Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen (Art. 6 DS-GVO), Empfängern, Speicherfristen und Betroffenenrechten (Art. 15 ff. DS-GVO) enthält die gesonderte Datenschutzerklärung der jeweils leistungserbringenden Gesellschaft, die dauerhaft auf der Plattform abrufbar ist. Soweit personenbezogene Daten zwischen den Gesellschaften der Unternehmensgruppe übermittelt werden, erfolgt dies je nach Art und Zweck der Verarbeitungstätigkeit entweder auf Grundlage einer Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DS-GVO , über deren wesentlichen Inhalt die betroffenen Personen gemäß Art. 26 Abs. 2 DS-GVO informiert werden, oder auf Grundlage des Rahmenvertrags zur Datenverarbeitung im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO in der jeweils gültigen Version.
(2) Soweit Gesellschaften als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO tätig werden, erfolgt dies auf Grundlage des gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV). Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinerseits die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, die sich aus der Übermittlung personenbezogener Daten an die Gesellschaften ergeben.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
(1) Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung. Dauerschuldverhältnisse laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern keine feste Laufzeit vereinbart ist.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei Zahlungsverzug mit zwei oder mehr Monatsrechnungen nach erfolgloser Nachfristsetzung; bei Übermittlung falscher, manipulierter oder unvollständiger Daten; bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers; bei dauerhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 9 Abs. 2; bei einem Wechsel der Mehrheitsbeteiligung am Auftraggeber (Change of Control), sofern der neue Mehrheitsgesellschafter ein Wettbewerber des Auftragnehmers ist; sowie bei Verhaltensweisen des Auftraggebers, die geeignet sind, den Ruf des Auftragnehmers erheblich zu schädigen.
(3) Mit Wirksamwerden der Kündigung eines Plattformvertrags wird der Zugang gesperrt. Der Auftraggeber erhält binnen 30 Tagen die Möglichkeit, eigene Daten in einem gängigen maschinenlesbaren Format zu exportieren (Art. 20 DS-GVO). Nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht oder anonymisiert. Bereits entstandene Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bleiben von der Kündigung unberührt; bei außerordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund ist die vereinbarte Vergütung bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin als Schadensersatz geschuldet, abzüglich ersparter Aufwendungen.
§ 16 Abtretung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Verträgen mit den Gesellschaften ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung abzutreten oder zu verpfänden. § 354a HGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eigene Forderungen gegen den Auftraggeber ohne Zustimmung abzutreten, insbesondere zum Zweck des Forderungsverkaufs oder Factoring.
§ 17 Höhere Gewalt
Keine Gesellschaft haftet für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, die auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe auf Drittinfrastruktur oder Ausfälle kritischer Drittanbieter. Das Ereignis ist dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Dauert die Störung länger als 60 Tage an, steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der jeweils leistungserbringenden Gesellschaft.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Formerfordernisses selbst; mündliche Abreden sind insoweit unwirksam.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(5) Diese AGB gelten ergänzend neben der Nutzungsvereinbarung der smartaxxess Operation AG, der Vertraulichkeitserklärung und dem AVV. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den genannten gesonderten Vereinbarungen gehen die Regelungen der gesonderten Vereinbarung vor.